Statuten

Vorspann: Beim Zuger Blasmusikverband (ZBV) sind Frauen und Männer gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird bei allen Artikeln die männliche Form gewählt. Wenn im Wortlaut der Statuten des ZBV für Personen die männliche Form verwendet wird, ist automatisch auch die weibliche Form gemeint.


pdf ZBV Statuten 2001 (173 KB)


I Name, Sitz und Ziel des Verbandes

Art. 1 Name und Sitz Der Zuger Blasmusikverband, nachstehend ZBV genannt, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Der ZBV ist Mitglied des Schweizer Blasmusikverbandes (SBV).

Art. 2 Ziele Der Zuger Blasmusikverband setzt sich zum Ziel: a) Förderung und Pflege der Blasmusik; b) Vertretung und Wahrung der gemeinsamen Interessen; c) Pflege echter Kameradschaft unter den Sektionen; d) Musikalische Weiterbildung der Musikanten und Dirigenten; e) Würdigung von Verdiensten.

Um diese Ziele zu erreichen, werden: a) Kurse zur Ausbildung und Förderung von Musikanten, Dirigenten und Vereinsfunktionären durchgeführt; b) Musikfestivals nach speziellem Reglement veranstaltet; c) Anstrengungen der Jugendmusikformationen unterstützt; d) Veteranenehrungen nach speziellem Reglement durchgeführt.

Art. 3 Verbandsjahr Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.


II Mitgliedschaft

Art. 4 Beitritt Jeder im Kanton Zug bestehende Blasmusikverein kann Mitglied des Verbandes werden. Als Blasmusikvereine werden auch die Jugendmusikformationen von gemeindlichen und privaten Musikschulen anerkannt. Aufnahmegesuche sind schriftlich und unter Angabe der Zahl der Aktivmitglieder an den Präsidenten zu richten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Abweisungsfall steht dem betreffenden Verein das Rekursrecht innerhalb von 30 Tagen an die Delegiertenversammlung zu. Der Rekurs ist mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu richten. Die erfolgte Aufnahme in den Verband ist der Sektion schriftlich mitzuteilen. Neu aufgenommene Sektionen haben ihre finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband für das laufende Rechnungsjahr zu erfüllen. Mit der Aufnahme entstehen auch finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem SBV und der SUISA. Zuger Blasmusikverband: Statuten, genehmigt von der Delegiertenversammlung 2001

Art. 5 Pflichten Die Verbandssektionen haben folgende Pflichten: a) die Ziele des Verbandes zu unterstützen; b) die in den Statuten und Reglementen festgelegten Vorschriften und Verbindlichkeiten zu erfüllen sowie Beschlüsse und Anordnungen der leitenden Organe zu befolgen; c) die von der Delegiertenversammlung des ZBV festgelegten Jahresbeiträge zu bezahlen. Als Grundlage gilt der ausgewiesene Mitgliederbestand gemäss den Angaben auf dem jährlich einzureichenden Meldebogen; d) jedem Mitglied einen Musikerpass auszustellen und darin die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen; e) die von der Delegiertenversammlung des SBV festgelegten Jahresbeiträge für den SBV und die SUISA zu bezahlen; f) die Pflichtexemplare der Verbandszeitschrift des SBV zu beziehen.

Art. 6 Dienstleistungen des Verbandes an die Vereine Die Sektionen können jederzeit die Mitglieder des Vorstandes für Beratungsleistungen oder zur Unterstützung in Vereinsangelegenheiten beiziehen.

Art. 7 Austritt Der Austritt einer Verbandssektion aus dem ZBV hat durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten zu erfolgen. Ueber den betreffenden Vereinsbeschluss ist ein Protokollauszug beizulegen. Der Austritt kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember erfolgen. Mit dem Austritt aus dem ZBV erlischt auch die Mitgliedschaft beim SBV.

Art. 8 Ausschluss Verbandssektionen des ZBV können durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei a) Nichterfüllung, Verletzung oder Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der Statuten und Reglemente des ZBV, sowie des SBV; b) Nichtbefolgung der Pflichten gemäss Art. 5; c) Beeinträchtigung der Interessen des Verbandes in grobfahrlässiger Weise. Ausgeschlossene Sektionen haben ihre Verbindlichkeiten für das laufende Jahr noch zu erfüllen. Mit dem Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch auf das Verbandsvermögen sowie auf Veteranenauszeichnungen. Der Ausschluss wird im Verbandsorgan des SBV publiziert. Gegen den Ausschluss steht der betreffenden Verbandssektion das Rekursrecht innerhalb von 30 Tagen an die Delegiertenversammlung zu. Der Rekurs ist mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu richten. Ein erneuter Beitritt ist gemäss Art. 4 ff möglich.

Art. 9 Ehrenmitgliedschaft Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung. Zuger Blasmusikverband: Statuten, genehmigt von der Delegiertenversammlung 2001


III Organisation

Art. 10 Organisation Die Organe des ZBV sind: a) die Delegiertenversammlung; b) der Vorstand; c) die Präsidentenkonferenz; d) die Revisionssektion.

Art. 11 Die Delegiertenversammlung (DV) Die DV ist das oberste Organ des ZBV und besteht aus: a) je drei Delegierten pro Verbandssektion; b) den Vorstandsmitgliedern; c) den Ehrenmitgliedern des ZBV.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn vier Fünftel der Sektionen vertreten sind. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Der Vorstand ist berechtigt, ausserordentliche Delegiertenversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel aller Sektionen dies schriftlich und begründet verlangt. Im letzteren Fall hat die ausserordentliche Delegiertenversammlung innert acht Wochen stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei einer ordentlichen Delegiertenversammlung.

Art. 12 Geschäfte der ordentlichen Delegiertenversammlung Der ordentlichen Delegiertenversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

1. Appell und Wahl der Stimmenzähler; 2. Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung; 3. Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und des Budgets; 4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten; 5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Ressorts Musik; 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Veteranen; 7. Wahl des Verbandspräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder; 8. Wahl der Revisionssektion; 9. Wahl des nächsten Versammlungsortes und der durchführenden Sektion; 10. Wahl des Festortes und der durchführenden Sektion für das nächste Musikfestival; 11. Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger ausserordentlicher Beiträge; 12. Revision von Statuten und Reglementen; 13. Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Sektionen; 14. Verschiedenes.

Art. 13 Einladung zur Delegiertenversammlung Die Sektionen, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Traktanden und Anträge eingeladen. Die Einladung kann auch im Organ des SBV publiziert werden. Wahlvorschläge und Anträge der Sektionen, Gesuche um Uebernahme von Musikfestivals, Anträge für Aenderungen von Statuten und Reglementen usw. sind dem Präsidenten spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung einzureichen.

Art. 14 Stimmrecht an der Delegiertenversammlung Stimmberechtigt sind alle unter Art. 11 aufgeführten Personen. Die Vorstandsmitglieder enthalten sich der Stimme bei Wahlen und Abstimmungen in eigener Sache.

Art. 15 Wahlen und Abstimmungen Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten das geheime Wahl- oder Abstimmungsverfahren verlangt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten; im 2. Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, mit Ausnahme der Abstimmungen gemäss Art. 30 der Statuten und über das Musikfestivalreglement. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 16 Der Vorstand Die Leitung des ZBV wird einem Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern übertragen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand besteht aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Ressortleiter Administration d) Ressortleiter Finanzen e) Ressortleiter Musik f) Ressortleiter Mitglieder g) Ressortleiter Ausbildung

Der Präsident wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert und organisiert sich der Vorstand selbst. Alle Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 17 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand erledigt die Verbandsgeschäfte, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder der Präsidentenkonferenz vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu: a) die Vertretung des ZBV nach aussen; b) der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, sowie der Bestimmungen in den Statuten und Reglementen; c) die Aufnahme, der Austritt und der Ausschluss von Verbandssektionen; d) die Führung der Verzeichnisse der Verbandssektionen und Mitglieder; e) die Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung und der Präsidentenkonferenz; f) die Ueberwachung der Organisation und der Durchführung von Musikfestivals sowie weiteren Anlässen; g) die Betreuung des Kurswesens; h) die Ausarbeitung von Statuten, Reglementen und Richtlinien.

Art. 18 Präsident Der Präsident: a) führt an allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und leitet die Verhandlungen; b) verfasst den Jahresbericht; c) vertritt den ZBV nach aussen.

Art. 19 Vizepräsidium Der Vizepräsident: a) vertritt den Präsidenten; b) führt die Redaktion der Verbandszeitschrift; c) betreut die Webseite des ZBV; d) nimmt Einsitz im Ressort Musik.

Art. 20 Ressort Administration Der Ressortleiter: a) führt die allgemeine Korrespondenz; b) führt die Protokolle der Vorstandssitzungen, der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlung; c) Ist der Medienbeauftragte.

Art. 21 Ressort Finanzen Der Ressortleiter: a) führt die Rechnung und den Zahlungsverkehr; b) verwaltet das Verbandsvermögen.; c) erstellt das Budget; d) legt der Revisionssektion die Jahresrechnung rechtzeitig zur Prüfung vor; e) besorgt das Inkasso der Jahresbeiträge; f) beschafft die Musikerpässe.

Art. 22 Ressort Mitglieder Der Ressortleiter: a) bestimmt anhand der Veteranenreglemente die Veteranen; b) organisiert die alljährliche Veteranenehrung; c) beschafft die Veteranenabzeichen; d) führt das Archiv mit allen Jahresberichten, Statuten, Reglementen und andern wichtigen Dokumenten; e) ist verantwortlich für die SUISA-Meldungen.

Art. 23 Ressort Musik Der Ressortleiter: a) koordiniert die Durchführung von kantonalen Musikfestivals und andern musikalischen Anlässen; b) ist die Verbindungsperson für die Dirigenten in musikalischen Fragen; c) ist die Verbindungsperson zur Musikkommission des SBV; d) erstellt den Jahresbericht an die Delegiertenversammlung; e) wählt zusammen mit den andern Mitgliedern des Ressort Musik die Experten für das Musikfestival.

Art. 24 Ressort Ausbildung Der Ressortleiter: a) organisiert und führt alle Aus- und Weiterbildungskurse durch; b) koordiniert Marschmusikparaden ausserhalb der Musikfestivals; c) ist die Kontaktperson zu den Musikschulen; d) nimmt Einsitz im Ressort Musik.

Art. 25 Zeichnungsberechtigung Die Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 26 Präsidentenkonferenz Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten aller Verbandssektionen oder deren Vertretern und dem Verbandsvorstand. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch einer Sektion einberufen. Ihr stehen folgende Aufgaben zu: a) Vorberatung von wichtigen und zeitraubenden Geschäften zu Handen der Delegiertenversammlung; b) Meinungsbildung über Verbandsfragen administrativer und musikalischer Art; c) Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr von der Delegiertenversammlung ausdrücklich übertragen wurden.

Die Regeln für Abstimmungen und Beschlüsse werden sinngemäss von den Bestimmungen abgeleitet, welche an der Delegiertenversammlung gelten. Jede Sektion und der Verbandsvorstand als Ganzes besitzen je eine Stimme.


IV Finanzen

Art. 27 Finanzen Die Einnahmen des ZBV bestehen aus: a) den Jahresbeiträgen der Sektionen; b) freiwilligen und ausserordentlichen Beiträgen; c) Zinsen, Subventionen und Geschenken.

Die Ausgaben erwachsen dem ZBV aus der Erfüllung seiner Aufgaben. Für die Verbindlichkeiten des Zuger Blasmusikverbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies die laufenden Ausgaben zulassen, zinstragend anzulegen.


V Veteranen

Art. 28 Veteranen Aktivmitglieder, die während 25 Jahren in Blasmusikvereinen mitgewirkt haben, werden zu kantonalen Veteranen des ZBV ernannt. Aktivmitglieder, die während 50 Jahren in Blasmusikvereinen mitgewirkt haben, werden zu kantonalen Ehrenveteranen des ZBV ernannt. Den Veteranen wird eine Auszeichnung überreicht. Massgebend für die Ernennung ist das Veteranenreglement.


VI Verbandsfahne

Art. 29 Kantonalfahne Der ZBV besitzt als Zeichen der Zusammengehörigkeit eine Verbandsfahne. Für die Verwendung erlässt der Vorstand ein Reglement.


VII Statutenrevision

Art. 30 Statutenrevision Ueber eine Total- oder Teilrevision der Statuten entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


VIII Auflösung des Verbandes

Art. 31 Auflösung des Verbandes Für die Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von 4/5 aller Verbandssektionen erforderlich. Im Auflösungsfalle darf das Verbandsvermögen dem in den Statuten festgelegten Zweck nicht entfremdet werden. Es ist der Staatskasse des Kantons Zug zur treuhänderischen Aufbewahrung zu übergeben. Das Inventar geht zur Aufbewahrung an das Staatsarchiv. Diese Treuhandschaft dauert bis zur Neugründung eines Zugerischen kantonalen Blasmusikverbandes, der dem Zweck dieser Statuten entspricht.   


XI Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 11. März 1972. Genehmigt an der Delegiertenversammlung in Walchwil am 30. März 2001


Zuger Blasmusikverband

Der Präsident Peter Eichler Der Ressortleiter Administration Andreas Georg